Organe
... wer trägt Verantwortung?
Organe sind
Den einzelnen Organen sind mit der Hauptsatzung unterschiedliche Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche übertragen. Das Nähere regelt ein ergänzender Geschäftsverteilungsplan.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des VTG. Sie
- wählt den Vorstand und entlastet ihn.
- beschließt über Satzungen und
- bestellt den Abschlussprüfer.
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Der Vorstand wird aus den Reihen der Teilnehmergemeinschaften auf 4 Jahre gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat einen persönlichen Stellvertreter. Der Vorstand beschließt über
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters
- die Genehmigung des Wirtschaftsplans
- die Festsetzung von Vorschüssen zu Verbandsbeiträgen und die Aufnahme von Bankdarlehen.
Daneben berät und beschließt der Vorstand über sonstige Angelegenheiten, die ihm der Verbandsvorsitzende oder der Geschäftsführer vorlegen.
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Der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Vorstand ebenfalls auf 4 Jahre gewählt. Der Verbandsvorsitzende
- vertritt den VTG gerichtlich und außergerichtlich.
- ist ehrenamtlich tätig.
- leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er ist ein Angehöriger des Höheren Technischen Dienstes der Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg. Der Geschäftsführer
- sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsorgane
- erledigt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit
- kann anstelle des Vorstands in dringenden Fällen Anordnungen treffen und Geschäfte besorgen
- ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbands
- nimmt an den Sitzungen der anderen Verbandsorgane ohne Stimmrecht teil
Der Geschäftsführer hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle in Neckarsulm.

Hauptsatzung
... und weiterführende Informationen

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Aufgaben
... was tut der VTG?
In Baden-Württemberg läuft in fast jeder zweiten Gemeinde eine Flurbereinigung. 300.000 Grundstückseigentümer, die in knapp 500 Teilnehmergemeinschaften zusammengeschlossen sind, lassen ihren Grundbesitz neu ordnen.
Das Flurbereinigungsgesetz gibt den Teilnehmergemeinschaften weitgehende Rechte, ihre Aufgaben selbst zu regeln. Das ist natürlich auch mit vielen Arbeiten verbunden, die eine hohe Kompetenz erfordern.
Deshalb haben sich die Teilnehmergemeinschaften in Baden-Württemberg im Jahr 1994 zusammengeschlossen und den Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg (VTG) gegründet.
Er führt das Kassen- und Rechnungswesen für die Teilnehmergemeinschaften.
- Zentrale Buchhaltung
- Zahlungsverkehr und Finanzberichte
- Anforderung von Zuschüssen der EU, des Bundes und des Landes
- Finanzierung
- Lohnabrechnung für Mitarbeiter der Teilnehmergemeinschaften
Er übernimmt die Beratung, Planung, Ausschreibung. Bauleitung und Abrechnung für die Baustellen der Teilnehmergemeinschaften.
- Bauoberleitung für jährlich etwa 200 Baustellen mit einem Kostenvolumen von 30 Millionen Euro
- Feldwegbau und Unterhaltung
- Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen
- Radwegen
- Dorfsanierung
- Freizeiteinrichtungen
- Erdbau, Weinbergsneuanlage
- Eigenregiearbeiten
- Ökologieprojekte
Er vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmergemeinschaften.
- Regelmäßige Information
- Weiterbildungsangebote
- Dialog mit Politik und Verbänden

Kunden
... wer braucht den VTG?
Der VTG will für seine Mitglieder ein modernes Dienstleistungsunternehmen und für die Flurneuordnungsämter ein kompetenter Partner sein. Er vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der an Flurneuordnungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer, der Teilnehmergemeinschaften, der Gemeinden und des gesamten ländlichen Raumes.

Solidargemeinschaft
... wie arbeitet der VTG?
Hauptamtliche Mitarbeiter, Kaufleute, EDV-Spezialisten und Bauingenieure sind für eine professionelle Aufgabenerledigung verantwortlich.
Die Geschäftsführung praktiziert ein modernes Management nach unternehmerischen Grundsätzen.
Der VTG arbeitet ohne die Absicht, Gewinn zu erzielen. Er finanziert sich über eine von den Mitgliedern zu bezahlende kostendeckende Umlage, über deren Höhe der Vorstand jährlich beschließt.

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